Winterdienst Wohnbau eG Essen

Winterdienst

 

 

Wo und wie muss geräumt und/oder gestreut werden?

 

Gemäß der jeweils geltenden Straßenreinigungssatzung der Stadt Essen:

 

  • Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite – mindestens jedoch 1,20 m – von Schnee- und Eisglätte freizuhalten. Bei Straßen, in denen kein selbständiger oder abgesetzter Gehweg vorhanden ist, muss ein 0,8 m breiter Gehweg für den Fußgängerverkehr von Schnee- und Eisglätte freigehalten werden. Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf der Fahrbahn sind bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu bestreuen.
  • An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
  • Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
  • Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf Gehwege und die Fahrbahn geschafft werden.

 

 

Wann muss geräumt und/oder gestreut werden?

 

Wann und wie oft geräumt und/oder gestreut werden muss, hängt ganz von der Wetterlage und den Verkehrsverhältnissen ab. In der Satzung über die Straßenreinigung heißt es hierzu:

 

  • In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
  • Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

 

 

Richtig gestreut hilft besser!

 

Streusalz und andere auftauende Stoffe dürfen auf Gehwegen grundsätzlich nicht verwendet werden. Ihr Gebrauch ist nur bei gefährlichen Gehwegstellen (z.B. Treppen, Passagen, Brückenauf- und abhänge, steile Gefällstrecken) oder bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen (z.B. Eisregen) erlaubt, soweit ein verkehrssicherer Zustand mit abstumpfenden Mitteln allein nicht hergestellt werden kann.

 

Die auf Fahrbahnen und Gehwegen aufgebrachten abstumpfenden Streumittel wie Granulat, Sand, Asche usw. sind nach Fortfall der Schnee- und Eisglätte von den Anliegern zu beseitigen.

 

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut; salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.