Mitgliedschaft Wohnbau eG Essen

Mitgliedschaft bei der Wohnbau eG

 

 

Mitglieder können Einzelpersonen und Personengesellschaften des Handelsrechts sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der Beitrittserklärung in textlicher Form. Über den Erwerb der Mitgliedschaft beschließt der Vorstand.

 

 

Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der Eigenmittel beizutragen, die die Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Dies geschieht durch:

 

  • Übernahme eines Geschäftsanteils von zz. 1.000,00 €
  • Teilnahme am Verlust
  • Zahlung eines Anteils am Fehlbetrag bei Auseinandersetzung
  • Weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Vertreterversammlung nach Auflösung der Genossenschaft
  • Nachschüsse im Konkurs der Genossenschaft

Das Mitglied ist verpflichtet für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach den Richtlinien zu leisten, die die Vertreterversammlung beschließt. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand, nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, festgesetztes Entgelt zu entrichten.

 

 

Rechte der Mitglieder 

 

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann. Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich das Recht jeden Mitglieds auf die Nutzung einer Genossenschaftswohnung, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen und das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft – nach den dafür getroffenen Bestimmungen – ihren Mitgliedern gewährt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wohnung besteht indessen nicht.

 

Das Mitglied kann zum Schluss eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres textlich seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären. Das Guthaben, das sich aus den Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um eventuell abgeschriebene Verlustanteile, zusammensetzt, ist dem Ausgeschiedenen binnen 6 Monaten, jedoch nicht vor Feststellung der Bilanz, auszuzahlen. Weitergehende Ansprüche werden nicht erfüllt. Auf die eingezahlten Geschäftsguthaben wurden in den letzten Jahren in der Regel 4 % Dividende gezahlt.